Allgemeine Garantie
8 de Mai de 2023 2024-08-05 9:17Allgemeine Garantie
Conva | Allgemeine Garantie
Allgemeine Verkaufsbedingungen von EXCLUSIVAS CONFORT VALLÉS, S.L. nachstehend CONVA genannt:
1.- Platz
Sofern von CONVA in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen Rubí (Barcelona – Spanien), und die Lieferung der Waren erfolgt im Lager von CONVA.
2. die Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald die Bestellung von CONVA bestätigt ist, die erforderlichen technischen Unterlagen des Käufers vollständig bei CONVA eingegangen sind, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung am vereinbarten Ort versandbereit ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Gründe, die außerhalb des Willens und der Kontrolle von CONVA liegen, die Einhaltung des Liefertermins verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn der Käufer die ursprüngliche Bestellung ändert oder mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug gerät, insbesondere wenn der Käufer die Lieferung der erforderlichen Unterlagen verzögert hat oder mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug ist.
3.- Preis
Alle Preise sind in EUROS angegeben. Die Preise können im Falle größerer Änderungen bei den Rohstoffkosten geändert werden. Eine solche Änderung wird mindestens 5 Tage vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben. Die Preise enthalten keine Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben allgemeiner oder besonderer Art, die vom Käufer zu tragen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden Incoterms und/oder der Bedingungen für die Lieferung von Waren.
4. die Zahlungsweise
Die vereinbarten Zahlungstermine sind vom Käufer einzuhalten, ohne dass ein Abzug, eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung der Zahlung durch den Käufer zulässig ist, auch wenn sich der Transport oder die Lieferung aus Gründen verzögert, die CONVA nicht zu vertreten hat. Wenn CONVA es in Anbetracht der finanziellen Lage des Käufers für angemessen hält, kann sie die Sicherheiten verlangen, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers für erforderlich hält, und kann in der Zwischenzeit die Lieferungen aussetzen. Falls eine Bürgschaft verlangt wird, muss der Text der Bürgschaft dem von CONVA zu diesem Zweck bereitgestellten Muster entsprechen.
5.- Sendungen
Kosten für den Versand
- Frachtfrei auf der Halbinsel und den Balearen (außer Formentera) bei Bestellungen über 400 €.
- Bei Bestellungen, die 200 € nicht überschreiten, wird eine Gebühr von 26 € für Porto und Verpackung in Rechnung gestellt.
- Bei Bestellungen zwischen 200 € und 400 € wird eine Gebühr von 18 € für Porto und Verpackung auf die Rechnung aufgeschlagen.
- Wenn der Kunde den Transport bezahlt, wird bei einem Bestellwert von weniger als 400€ eine Mindestgebühr von 10€ in Rechnung gestellt, bzw. 16€, wenn die Ware palettiert ist.
- Lieferungen an Privatpersonen auf den Balearen, für Bestellungen unter 400 € Preis pro Sendung 39 €, für Bestellungen über 400 € Preis pro Sendung 26 €.
Der Spediteur lässt die Ware immer auf Straßenebene zurück. Änderungen der Lieferadresse, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, sind mit zusätzlichen Kosten verbunden und müssen immer von CONVA genehmigt werden.
6.- Annahme der Waren
Der Käufer muss die Sendungen zum Zeitpunkt der Lieferung auf Qualität und Quantität prüfen und untersuchen. Sobald die Sendungen kontrolliert und untersucht worden sind, gelten sie als vom Käufer akzeptiert, der auf alle Ansprüche verzichtet. Ebenso verfügt der Käufer über eine Frist von 24 Stunden, um verborgene Mängel oder Fehler an den Sendungen zu melden; nach Ablauf dieser Frist verliert der Käufer alle Ansprüche gegenüber CONVA aus diesem Grund. In Bezug auf Reklamationen, die sich auf die Verwendung, den Verkauf oder den Vertrieb der verkauften oder gelieferten Produkte, einzeln oder in Kombination mit anderen Produkten oder Verpackungen, oder auf andere Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Vertrag beziehen, beschränken sich die Rechte des Käufers und die Haftung von CONVA auf den Umtausch dieser Produkte oder die Rückerstattung des Kaufpreises, je nach Wahl von CONVA. Der Käufer ist niemals berechtigt, Produkte zurückzusenden, die angenommen wurden oder bei denen die Frist für die Mängelrüge abgelaufen ist. Die Haftung von CONVA übersteigt niemals den Wert der betroffenen Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs.
7.- Eigentumsvorbehalt
CONVA bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Zahlungen Eigentümerin aller gelieferten Waren. Der Käufer ermächtigt CONVA, seinen Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern oder Aufzeichnungen zu vermerken, und ist verpflichtet, jede zu diesem Zweck erforderliche Unterschrift zu leisten.
8.- Bürgschaft
CONVA garantiert ausschließlich, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung mit den vereinbarten Spezifikationen übereinstimmen. Die Produkte werden ohne weitere Garantie und ohne jegliche Zusage seitens CONVA hinsichtlich ihrer Verarbeitbarkeit, Anwendungsmöglichkeiten und Marktfähigkeit verkauft. CONVA ist verpflichtet, Waren zu reparieren oder zu ersetzen, die sich vor Ablauf der Gewährleistungsfrist aufgrund von schlechtem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar erweisen. Bleibt eine Lieferung trotz Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, so ist CONVA berechtigt, die mangelhafte Ware gegen Rückerstattung der erhaltenen Zahlungen zurückzunehmen. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind alle Mängel, die CONVA nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn diese auf normalen Verschleiß, falsche Angaben des Käufers, unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. zurückzuführen sind. Behauptet der Käufer, dass eine Garantie gemäß den technischen Spezifikationen nicht erfüllt ist, so ist die Garantie nur dann gültig, wenn CONVA die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass die zugesicherten Parameter nicht erfüllt sind. Die Gewährleistung durch CONVA steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erfüllung der mit dem Käufer vereinbarten Zahlungsbedingungen.
9.- Schaden
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden sind durch diese Bedingungen abschließend geregelt. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, stehen dem Kunden in keinem Fall vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zu, die sich insbesondere auf Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsausfall, entgangenen Gewinn und sonstige unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden beziehen. CONVA ist nur verpflichtet, dem Kunden die Kosten für die Behebung von Mängeln an der Lieferung selbst zu ersetzen.
10.- Haftungsbeschränkung
Die Preise von CONVA werden auf der Grundlage ausgearbeitet und ausgehandelt, dass die maximale gesetzliche Haftung von CONVA begrenzt ist. Die Kunden haben ihre eigenen Mittel zur Risikobegrenzung, und es wäre überflüssig, diese zu duplizieren. CONVA ist bereit, über höhere Haftungsgrenzen zu verhandeln, sofern der Preis entsprechend proportional erhöht wird. Sofern nicht anders vereinbart, übersteigt die Haftung von CONVA niemals den Wert der betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs. CONVA ist von jeglicher Haftung über diesen Höchstbetrag hinaus befreit, auch wenn diese durch eigene Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung verursacht wurde, außer im Falle von Betrug seitens CONVA.
11.- Patente
Mit dem Verkauf der Waren durch CONVA wird in keinem Fall eine Lizenz im Rahmen eines Patents in Bezug auf die Produkte oder ihre Zusammensetzung übertragen, und der Käufer übernimmt ausdrücklich alle Risiken einer Patentverletzung aufgrund ihrer Verwendung oder des Verkaufs der Produktion, einzeln oder in Kombination mit anderen Materialien oder in einem Herstellungsvorgang in einem beliebigen Verfahren.
12.- Verzug des Käufers
Im Falle der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer der Verpflichtungen des Käufers sowie im Falle der Erklärung des Konkurses, der Liquidation oder der Auflösung seines Unternehmens hat CONVA das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder seine Erfüllung ganz oder teilweise auszusetzen. Dies erfolgt durch eine zuverlässige Mitteilung, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und ohne dass CONVA schadenersatzpflichtig wird, unbeschadet aller anderen Rechte, die CONVA möglicherweise hat. Bei Eintritt eines der vorgenannten Umstände werden alle Forderungen von CONVA gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar. Wenn der Käufer die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig leistet, ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Verlangen von CONVA die unbezahlten Waren zurückzugeben. Werden diese Waren vom Käufer nicht zurückgegeben, ist CONVA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsmittel berechtigt, die verkauften Waren ohne weitere Aufforderung, Benachrichtigung oder gerichtliche Intervention wieder in Besitz zu nehmen.
13.- Höhere Gewalt
“Höhere Gewalt” bedeutet für die Zwecke dieses Vertrags das Vorhandensein von Zufällen, Umständen oder Ursachen, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, die sich darauf beruft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Umstände: Auferlegung oder Unterwerfung unter ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlass, eine Anordnung oder ein Ersuchen einer Behörde (auf nationaler, staatlicher, autonomer, provinzieller oder kommunaler Ebene), Beschlagnahme, Aufruhr, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Explosion, Streik, Aussperrung, Stilllegung von Maschinen oder Fabriken, Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen, Ausrüstung, Heizöl oder Transport. Wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, eine andere Verpflichtung aus diesem Vertrag als die Zahlung des Preises zu erfüllen, ist diese Partei von ihrer Leistung befreit, sofern sie die andere Partei unter Angabe des Beginns und der Art der Situation der höheren Gewalt benachrichtigt. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss dies unverzüglich nach Wegfall der Ursache für die höhere Gewalt mitteilen. CONVA haftet dem Käufer gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass sie ihre Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. Diese Klausel gilt für CONVA und ihre Anlagen sowie für den Käufer und seine Anlagen. Ungeachtet der vorstehenden Absätze dieses Artikels wird der Käufer, wenn er von höherer Gewalt betroffen ist, nicht von seinen Verpflichtungen entbunden, Lieferungen anzunehmen und zu bezahlen, die vor dem Eingang der Mitteilung des Käufers über die höhere Gewalt bei CONVA erfolgt sind; auch kann sich der Käufer nicht auf die höhere Gewalt berufen, um die Zahlung fälliger Beträge zu verzögern. Im Falle höherer Gewalt ist CONVA berechtigt, die Mengen an verwendbaren Produkten nach eigenem Ermessen zwischen ihren Kunden und ihrem eigenen Bedarf aufzuteilen.
14.- Entschädigung
CONVA ist berechtigt, alle Beträge, die ihr vom Käufer (worunter in diesem Zusammenhang alle Unternehmen zu verstehen sind, die zum selben Konzern wie der Käufer gehören) geschuldet werden, mit allen Beträgen zu verrechnen, die an den Käufer zu zahlen sind.
15.- Produkte
Der Käufer und/oder Installateur ist aufgrund seiner Kenntnisse und der Bedingungen am Aufstellungsort letztlich dafür verantwortlich, dass die Produkte mit den Eigenschaften der Umgebung übereinstimmen.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jedes Modell während der Laufzeit des Tarifs zu ändern/zu modifizieren.
16.- Kataloge und Dokumente
Die in den Katalogen und technischen Unterlagen enthaltenen Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie in den Katalogen und technischen Unterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle von CONVA dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CONVA keinesfalls an Dritte weitergegeben, kopiert oder verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, müssen alle Kataloge und Unterlagen unverzüglich an CONVA zurückgegeben werden. Maßnahmen zur Verhinderung ihrer
17.- Vertraulichkeit und Datenschutz
Gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes 15/1999 vom 13. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten werden die vom Käufer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in die Kundendatei des Verkäufers aufgenommen, deren Zweck die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses, die Kontrolle und Verwaltung der Verkäufe und die entsprechenden Einziehungen ist. CONVA behandelt diese Daten mit größter Vertraulichkeit und verpflichtet sich, sie nicht für andere Zwecke als die, für die sie erhoben wurden, zu verwenden und sie mit den notwendigen Maßnahmen aufzubewahren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten und sie vor Veränderung, Verlust, unbefugter Verarbeitung oder Zugriff zu schützen. CONVA verpflichtet sich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die vorgenannten personenbezogenen Daten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Käufer ermächtigt CONVA, seine Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der vertraglichen Leistung aufzubewahren. Der Käufer hat die Möglichkeit, die Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Widerspruch auszuüben, indem er eine schriftliche Mitteilung zu Händen des Datenschutzbeauftragten an die folgende Adresse sendet:
EXCLUSIVAS CONFORT VALLÉS, S.L. – CONVA, Avda Antoni Gaudi, nº 57-61, Pol. Ind. Rubí Sud. 08191 Rubí (Barcelona – Spanien)
18.- Trennbarkeit
Diese Bedingungen gelten als trennbar, und sollte eine von ihnen aus irgendeinem Grund ungültig sein, bleiben die übrigen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
19.- Sprache
Bei Unstimmigkeiten zwischen Texten in spanischer Sprache und Texten in einer anderen Sprache, die sich auf den Verkauf der Waren beziehen, ist der spanische Text maßgebend.
20.- Zuständigkeit
Die vorliegende Beziehung unterliegt spanischem Recht. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf jeden anderen Gerichtsstand, auf den sie möglicherweise Anspruch haben, und vereinbaren, alle Differenzen oder Streitigkeiten, die sich aus der Gültigkeit, Auslegung, Erfüllung oder Ausführung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben, den Gerichten von Barcelona zu unterbreiten.